Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 12 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.